BJJ Graz

Schererstrasse 5,

1.Stock, 8052 Graz

 


Statuten

des Sportvereines

„BJJ Graz“

 

 

 

 

 

§1.       Name und Sitz des Vereines

 

 

 

Der Verein führt den Namen " BJJ Graz“ – Verein zur Förderung der Gesundheit, des Wohlbefindens und der Persönlichkeitsbildung der Grazer Bevölkerung durch Kampftraining. Kurzbezeichnung BJJ Graz hat seinen Sitz in GRAZ und erstreckt seine Tätigkeit auf GRAZ und Umgebung.

 

 

 

§2.       Zweck

 

 

 

Der Zweck des Vereines ist die Pflege des Brazilianischen Jiu Jitsu - SPORTES, sowie der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage als Mittel der körperlichen und geistigen Bildung seiner Mitglieder. Der Verein ist in allen seinen Organen ein gemeinnütziger.

 

 

 

Diesen Zweck sucht der Verein zu erreichen:

 

 

 

a)         durch gemeinsame körperliche Übungen;

 

b)         durch Veranstaltungen von Versammlungen und Vorträgen über Themen

 

            der Leibesübungen

 

            und allgemein bildenden Inhalts;

 

c)         durch Veranstaltungen von Sportwettkämpfen, Festen und geselligen

 

             Zusammenkünften, zu

 

            welchen erforderlichenfalls die behördliche Bewilligung eingeholt wird;

 

d)         durch Anlegung einer Bibliothek und Haltung von Zeitschriften;

 

e)         durch Verbindung mit Vereinen gleicher Tendenz zwecks gegenseitiger

 

             Betreuung ihrer Mitglieder

 

 

 

§3.       Aufbringung der Mittel

 

 

 

Die hierfür erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:

 

 

 

a)         Mitgliedsbeiträge

 

b)         Erträgnisse aus Veranstaltungen

 

c)         Sammlungen, Geschenke, Förderungen und Vermächtnisse.

 

 

 

§4.       Vereinsangehörigkeit

 

 

 

Dem Verein kann jede männliche oder weibliche Person angehören, welche das 14. Lebensjahr zurückgelegt hat. Der Verein ist berechtigt, Kinderabteilungen zu errichten. Die Mitglieder werden in ordentliche, unterstützende und Ehrenmitglieder unterteilt.

 

 

 

§5.       Aufnahme

 

 

 

Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach Anmeldung durch den Ausschuß. Frühestens nach 14 Tagen, spätestens nach 5 Wochen hat der Ausschuß die Aufnahme in Beratung zu ziehen. Der Ausschuß kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. Vor der Konstituierung des Vereines nehmen die Proponenten die Mitglieder auf.

 

 

 

Vor der Aufnahme hat jede/jeder die Möglichkeit zu einem Probetraining in der Form von sechs Trainingseinheiten, auf maximal zwei Wochen aufgeteilt.

 

Danach gibt es eine Bindung für sechs Monate. Für Studenten, Schüler oder Lehrlinge besteht die Möglichkeit der Anmeldung pro (Uni-/Schul-) Semester.

 

Der Mitgliedsbeitrag ist vor jeder Zahlperidode (jedem Trainingsmonat) zu entrichten, oder gleich im Ganzen für sechs Monate bzw. für ein Semester.

 

 

 

Beim Nicht-Einhalten des termingerechten Einzahlens wird, nach einmaliger Mahnung (maximal zwei Mahnungen), so lange die Trainingsteilnahme verweigert, bis der Mitgliedsbeitrag bezahlt wird.

 

  

 

§6.       Austritt, Streichung, Ausschluß

 

 

 

In der Probezeit (die ersten zwei Wochen) ist ein Austritt jederzeit möglich. Danach ist dies nur nach Ende der darauf folgenden sechs Monate oder mit Ende des Semesters möglich. Der Austritt erfolgt durch Rückstellung der Mitgliedskarte (wenn vorhanden) oder durch persönliche oder schriftliche Abmeldung. Unterläßt ein Vereinsangehöriger trotz Mahnung die Zahlung der rückständigen Beiträge, so kann auf Grund eines Ausschußbeschlusses der Ausschluß erfolgen.

 

Die Ausschließung eines Vereinsangehörigen kann vom Ausschuß beschlossen werden:

 

 

 

1.         Wegen Nichteinhaltung der Statuten;

 

2.         Wegen unehrenhaften und anstößigen Benehmens innerhalb und außerhalb

 

             des Vereines.

 

 

 

Dem Betroffenen steht jedoch die Berufung an die Hauptversammlung offen.

 

 

 

§7.       Pflichten und Rechte der Vereinsangehörigen

 

 

 

Alle Vereinsangehörigen sind verpflichtet, die Statuten und die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Ausschusses einzuhalten, sowie den Vereinsbeitrag zu entrichten. Der Ausschuß kann jedoch einzelnen die Zahlung des Beitrages teilweise oder gänzlich erlassen. Die Vereinsangehörigen sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, die Bibliothek zu benützen und in den Ausschußsitzungen eventuelle Beschwerden vorzubringen. Unterstützende Mitglieder haben keinen Anspruch, an den Übungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ab 14 Jahre hat das aktive und ab 18 Jahren das passive Wahlrecht; außerdem hat jedes Mitglied eine Stimme.

 

 

 

§8.       Die Vereinsleitung

 

 

 

Organe des Vereines sind:

 

 

 

            1.         Die Hauptversammlung

 

            2.         Der Vereinsausschuß

 

            3.         Der Prüfungsausschuß

 

            4.         Das Schiedsgericht

 

 

 

Die Hauptversammlung

 

 

 

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle drei Jahre im ersten Vierteljahr statt.

 

 

 

Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluß des Vereinsausschusses sowie auf Verlangen des Prüfungsausschusses oder der ordentlichen Hauptlversammlung stattzufinden. Weiters kann eine außerordentliche Hauptversammlung durch schriftlichen, begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder verlangt werden. Die außerordentliche Hauptlversammlung hat binnen sechs Wochen nach Beschluß oder Einlangen des Antrages stattzufinden.

 

 

 

 

 

Zur gültigen Abhaltung der Hauptversammlung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Wird jedoch eine Hauptversammlung wegen zu geringer Anzahl der anwesenden Mitglieder vertagt, so ist die nächste nach einer Stunde abzuhaltende Hauptversammlung an keine bestimmte Mitgliederzahl gebunden.

 

 

 

Die Einladung der Hauptversammlung hat wenigstens zwei Wochen vor derselben mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich zu geschehen.

 

Anträge von Mitgliedern können nur dann in Beratung gezogen werden, wenn sie wenigstens eine Woche vor Abhaltung der Hauptversammlung , dem Ausschuß schriftlich bekanntgegeben wurden. Beschlüsse werden mit absoluter Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Beschlüssen über Statutenänderung sowie Auflösung des Vereines ist eine Zweidrittelmehrheit notwendig.

 

In jeder Hauptversammlung sind vor Eingang in die Tagesordnung zwei Protokollprüfer, die auch als Stimmenzähler fungieren, zu wählen.

 

Die Hauptversammlung nimmt den Bericht des Ausschusses und des Prüfungsausschusses entgegen, beschließt über den Antrag des Prüfungsausschusses auf Entlastung des Ausschusses, entscheidet über etwaige Beschwerden, Berufungen gegen die Aufnahme bzw. gegen den Ausschluß von der Mitgliederschaft der Vereinsangehörigen, wählt den Ausschuß und den Prüfungsausschuß, entscheidet über Anträge des Ausschusses und der Mitglieder und beschließt eventuelle Statutenänderungen, sowie über die Auflösung des Vereines, Ernennung von Ehrenmitgliedern bzw. Aberkennung der Ehrenmitgliederschaft.

 

 

 

Vereinsausschuß

 

 

 

Der Vereinsausschuß besteht aus:

 

 

 

                        Obmann und dessen Stellvertreter

 

                        Schriftführer und dessen Stellvertreter

 

                        Kassier und dessen Stellvertreter

 

 

 

Der Ausschuß wird in der Hauptversammlung auf drei Jahre mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Die Art der Wahl, öffentlich oder geheim, bleibt der Versammlung überlassen. Der Ausschuß ist in der Hauptversammlung für seine Geschäftsgebarung verantwortlich; er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst und entscheidet mit Stimmenmehrheit in allen nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehaltenen Angelegenheiten.

 

Die Sitzungen des Ausschusses sind beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Ausschußmitglieder.

 

Der Obmann, respektive dessen Stellvertreter vertritt den Verein nach außen und nach innen, überwacht die ganze Vereinsgebarung, führt in den Sitzungen und Versammlungen den Vorsitz und hat alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke und Bekanntmachungen mit dem Schriftführer zu unterfertigen.

 

 

 

In Geldangelegenheiten sind der Obmann und der Kassier einzeln Zeichnungsberechtigt.

 

Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassenbücher und die Sammlung sämtlicher Belege.

 

 

 

Der Schriftführer hat insbesondere den Obmann in der Führung der Geschäfte zu unterstützen und es obliegt ihm auch die Führung der Protokolle in den Sitzungen und Versammlungen und die Abwicklung des Schriftverkehrs.

 

 

 

Sinkt er Ausschuß im Laufe des Vereinsjahres durch Ausscheiden mehrerer seiner Mitglieder unter die Hälfte der gewählten Mitglieder, so ist, zum Zwecke der Nachwahl eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Scheiden Obmann und dessen Stellvertreter aus dem Ausschuß, so betraut dieser ein Mitglied aus seiner Mitte bis zur nächsten Hauptversammlung mit den Geschäften des Obmannes.

 

 

 

Der Prüfungsausschuß

 

 

 

besteht aus zwei Mitgliedern, welche von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt werden. Der Prüfungsausschuß hat das Recht, an den Ausschußsitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen; er ist verpflichtet, die Geschäftsgebarung des Ausschusses zu prüfen, mindestens viermal jährlich die Kasse und die Bücher zu revidieren und über seine Wahrnehmungen der Hauptversammlung zu berichten.

 

 

 

§9.       Schiedsgericht

 

 

 

In allen aus dem Verbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.

 

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Verbandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 10 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft mach. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

 

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

 

 

 

 §10.     Vereinsauflösung

 

 

 

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Hauptversammlung, in der vier Fünftel sämtlicher Mitglieder anwesend sind, mit Vierfünftelstimmenmehrheit beschlossen werden.

 

 

 

Insbesondere hat die Hauptversammlung einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

 

 

 

Im Falle der Auflösung fällt das vorhandene Vereinsvermögen dem Dachverband zu – so dieser gemeinnützig ausgerichtet ist -, welchem der aufgelöste Verein zur Zeit seiner Auflösung angehört hat. Sollte der Dachverband keiner gemeinnützig ausgerichteten Tätigkeit unterliegen, dann fällt das Vereinsvermögen einem anderen gemeinnützig tätigen Verein zu.

 

 

 





Roger Gracie Academy Graz

Brazilian Jiu Jitsu

Probetraining: Melde dich jetzt für zwei kostenlose Trainingseinheiten an!